Condizioni generali
Allgemeine Mietbedingungen für
Fahrräder aller Art, E-Bikes, E-Lastenbikes und E-Roller, E Tretmobile,
Tretmobile und Kettcars, sonstiges Zubehör (nachfolgend einheitlich
"Zweirad" genannt)
§ 1 Vertragsschluss /
Stornierung / Stornokosten
(1) Der Mietvertrag über ein
Zweirad bzw. mehrere Zweiräder sowie etwaige Ausstattungsgegenstände
(insbesondere Helm, Schloss, Korb, Karten; nachfolgend einheitlich
„Ausstattung“ genannt) kommt zwischen der BeCoFa GmbH als Vermieterin und dem
Kunden als Mieter durch Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch Betätigung
der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ im Online‑Buchungssystem zustande.
(2) Der Mieter kann den
Mietvertrag bis einschließlich zum 10. Kalendertag vor Beginn der Mietzeit
kostenfrei stornieren. Erfolgt die Stornierung bis zum 9. Kalendertag vor
Beginn der Mietzeit, hat der Mieter 50 % des vereinbarten Mietpreises zu
zahlen, sofern eine anderweitige Vermietung des Zweirades nach billigem
Ermessen des Vermieters nicht möglich ist. Bei einer Stornierung ab dem 2.
Kalendertag vor Mietbeginn hat der Mieter 100 % des vereinbarten Mietpreises zu
zahlen.
§ 2 Fälligkeit der Mietzahlung
/ Belastung von Kreditkarten / Überlassungsanspruch
(1) Die vereinbarte Miete ist mit
Abschluss des Mietvertrages fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Bei Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung regelmäßig
vor Beginn der Mietzeit; etwaige Kosten einer vom Mieter veranlassten
Rückbuchung eines rechtmäßig eingezogenen Betrags trägt der Mieter.
(2) Mit Abschluss des
Mietvertrages erwirbt der Mieter einen Anspruch auf Überlassung eines Zweirades
der gebuchten Kategorie. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung oder Farbe
besteht nicht.
§ 3 Nutzung /
Gebrauchsüberlassung
(1) Der Mieter ist verpflichtet,
das Zweirad und die Ausstattung schonend und sachgerecht zu behandeln sowie das
Zweirad hinreichend gegen Diebstahl zu sichern. Hierzu gehört insbesondere, das
Zweirad nachts nicht an öffentlich zugänglichen Stellen abzustellen, sondern in
einem geschlossenen Raum unter Verwendung eines Schlosses zu sichern, und das
Zweirad bei jeder Unterbrechung der Nutzung an einem festen Gegenstand
anzuschließen. Der Mieter hat die jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), einzuhalten.
(2) Eine Weitergabe des Zweirades
an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters ist unzulässig; der Mieter haftet für
das Verhalten von Personen, denen er das Zweirad oder die Ausstattung
überlässt, wie für eigenes Verhalten. Eine Untervermietung sowie die
Verbringung des Zweirades außerhalb des Einzugsgebiets des Vermieters bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(3) Für die Nutzung der E‑Roller gelten die jeweils
einschlägigen gesetzlichen
Anforderungen an Fahrerlaubnis und Sicherheitsausrüstung (Helmpflicht, Abblendlicht), die in der Übergabedokumentation konkret
bezeichnet werden; der E‑Roller
ist über den Vermieter
haftpflichtversichert, eine Kaskoversicherung besteht nicht.
(4) Vor Fahrtantritt hat der
Mieter sich mit der Bedienung des Zweirades vertraut zu machen und das Zweirad
auf Verkehrssicherheit, Funktionstüchtigkeit und erkennbare Mängel zu
überprüfen. Stellt der Mieter einen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden
Mangel fest, hat er dies unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und das Zweirad
bis zur Klärung nicht zu nutzen.
(5) Die Vermietung erfolgt
grundsätzlich an volljährige Personen (Mindestalter 18 Jahre). E‑Bikes dürfen von Minderjährigen ab 14 Jahren nur in
Begleitung einer volljährigen
Aufsichtsperson genutzt werden.
(6) Bei erheblicher oder
mutwilliger Verunreinigung des Zweirads (z.B. starke Versandung bei Nutzung von
Sandwegen bei schlechtem Wetter) kann der Vermieter eine angemessene Reinigungspauschale
verlangen; diese beträgt derzeit 12,00 EUR. Dem
Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
§ 4 Mietzeit / Zahlungspflicht
(1) Die Mietzeit ergibt sich aus
der Reservierungsbestätigung (erster und letzter Buchungstag). Die Anmietung
ist am ersten Buchungstag zu den Öffnungszeiten der Mietstation möglich; die
Rückgabe hat am letzten Buchungstag spätestens eine Stunde vor Geschäftsschluss
zu erfolgen.
(2) Die Zahlungspflicht besteht
für jeden angefangenen Kalendertag der vereinbarten Mietzeit. Eine
Rückerstattung des Mietpreises ganz oder teilweise erfolgt nicht, wenn der
Mieter das Zweirad vor Ablauf der Mietzeit zurückgibt oder nicht nutzt.
§ 5 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Schäden
am Zweirad und der Ausstattung, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige
Pflichtverletzung des Mieters oder eines von ihm eingeschalteten Nutzers
zurückzuführen sind.
(2) Der Mieter haftet ferner für
den Verlust des Zweirades oder der Ausstattung, wenn dieser auf eine Verletzung
der in § 3 geregelten Sicherungs‑
und Obhutspflichten oder sonstige Pflichtverletzungen zurückzuführen ist.
(3) Im Falle eines Diebstahls hat
der Mieter unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu
erstatten und den Vermieter zu informieren. Erfolgt der Diebstahl im
Zusammenhang mit einem Einbruch, ist das entsprechende Aktenzeichen
mitzuteilen. War das Verhalten des Mieters ursächlich für das Abhandenkommen
des Zweirades (insbesondere fehlende Sicherung entsprechend § 3, unsachgemäße
Aufbewahrung von Schlüssel oder Akku), haftet der Mieter auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes des Zweirades; dem Mieter bleibt der Rückgriff gegen den
Täter vorbehalten, soweit dieser ermittelbar ist.
(4) Zur Bearbeitung von
Diebstahlsfällen kann der Vermieter eine pauschale Verwaltungsgebühr erheben;
diese beträgt derzeit 200,00 EUR. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand
entstanden ist.
(5) Die Zweiräder sind nicht
gegen Diebstahl versichert; der Abschluss einer eigenen Versicherung durch den
Mieter bleibt diesem überlassen.
(6) Bei Diebstahl hat der Mieter
vorhandene Schlüssel, Akkus, Displays, Ladegeräte, Helme und sonstiges Zubehör
dem Vermieter zurückzugeben. Können Schlüssel oder wesentliche Zubehörteile
nicht vorgelegt werden, wird widerleglich vermutet, dass das Zweirad nicht
ordnungsgemäß gesichert war; der Mieter trägt in diesem Fall den
Wiederbeschaffungswert.
§ 6 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter auch bei
einfacher Fahrlässigkeit.
(2) Bei sonstigen Schäden haftet
der Vermieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende
Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(3) Handlungen von gesetzlichen
Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters gelten als eigene Handlungen
des Vermieters.
(4) Ungerechtfertigte
Rückbuchungen von Zahlungen durch den Mieter können mit einer angemessenen
Bearbeitungsgebühr belastet werden; diese beträgt derzeit 25,00 EUR, dem Mieter
bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
§ 7 Beschädigung / Unfall
(1) Der Mieter ist verpflichtet,
Schäden am Zweirad oder an der Ausstattung unverzüglich nach Feststellung dem
Vermieter anzuzeigen. Soweit der Mieter für den Schaden nach § 5 haftet, hat er
die entstehenden Reparaturkosten zu tragen.
(2) Ist die Beschädigung Folge
eines Unfalls, hat der Mieter alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung
des Schadensereignisses dienen, insbesondere bei einem offensichtlich nicht nur
geringfügigen Schaden (voraussichtliche Reparaturkosten über 100,00 EUR)
unverzüglich die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat den Vermieter
wahrheitsgemäß über den Unfallhergang zu informieren und alle für die
Rechtsverfolgung wesentlichen Angaben (Unfallbeteiligte, Zeugen, vollständige
Anschriften) mitzuteilen.
§ 8 Übergabe
(1) Die Übergabe des Zweirades
erfolgt an der bei der Buchung ausgewählten Mietstation zur vereinbarten Zeit
des ersten Miettages und ausschließlich während der regulären Öffnungszeiten
der Mietstation. Etwaige Lieferungen oder Abholungen durch den Vermieter
richten sich nach den bei Buchung mitgeteilten Zeitfenstern (Lieferung am
Vorabend oder bis 10:00 Uhr des ersten Buchungstages; Abholung am letzten
Buchungstag zwischen 17:00 und 19:00 Uhr).
(2) Die Übergabe erfolgt nur nach
vollständiger Zahlung der vereinbarten Miete oder gegen Vorlage eines
Zahlungsnachweises sowie – bei E‑Rollern
– gegen Vorlage des Original‑Personalausweises und des Führerscheins des Mieters und
etwaiger weiterer Fahrer.
(3) Der Mieter hat das Zweirad
und die Ausstattung bei Übergabe zu prüfen und dem Vermieter etwaige Mängel
unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt eine Anzeige, gilt das Zweirad und die
Ausstattung als mangelfrei übergeben, vorbehaltlich später auftretender versteckter
Mängel.
§ 9 Rückgabe
(1) Der Mieter hat das Zweirad am
letzten Kalendertag der Mietzeit an den Vermieter bzw. die vereinbarte
Mietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter
etwaige dem Vermieter entstandene Mehrkosten zu erstatten und für jeden
angebrochenen weiteren Kalendertag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des
jeweils gültigen Tagesmietpreises zu zahlen. (Nummerierung + „weiterer
Kalendertag“)
(2) Das Zweirad sowie sämtliches
Zubehör (insbesondere Akku, Ladegerät, Schlüssel, Schloss, Helm) sind in
ordnungsgemäßem, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechendem Zustand
zurückzugeben. Für fehlende oder beschädigte Zubehörteile haftet der Mieter
nach Maßgabe von § 5.
(KLARSTELLUNG)
§ 10 Kontakt/
Vermietstationen/ Infos zum Vermieter
Vermieterin ist:
BeCoFa GmbH
Ostseeallee 15a
23946 Ostseebad Boltenhagen
Telefon: +49 38825 379870
E‑Mail:
info@becofa.de
Die jeweils aktuellen
Öffnungszeiten der Mietstationen sind über die Website sowie an den
Eingangsbereichen der Mietstationen ersichtlich.
(Alternative Streitbeilegung)
Die Europäische Kommission stellt
eine Plattform zur Online‑Streitbeilegung
(OS) bereit (Art. 14 Abs. 1 ODR‑VO).
Kunden können diese
Plattform zur Einreichung einer Beschwerde nutzen. Die BeCoFa GmbH ist zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
(Schlussbestimmungen /
Schriftform / Gerichtsstand)
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und dieser Allgemeinen
Mietbedingungen bedürfen der Textform (z.B. E‑Mail);
gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern im Sinne
von § 14 BGB ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag der Sitz der BeCoFa GmbH. Gegenüber Verbrauchern gelten die
gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.