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Términos y condiciones

 

Allgemeine Mietbedingungen für Fahrräder aller Art, E-Bikes, E-Lastenbikes und E-Roller, E Tretmobile, Tretmobile und Kettcars, sonstiges Zubehör (nachfolgend einheitlich "Zweirad" genannt)

 

§ 1 Vertragsschluss / Stornierung / Stornokosten

(1) Der Mietvertrag über ein Zweirad bzw. mehrere Zweiräder sowie etwaige Ausstattungsgegenstände (insbesondere Helm, Schloss, Korb, Karten; nachfolgend einheitlich „Ausstattung“ genannt) kommt zwischen der BeCoFa GmbH als Vermieterin und dem Kunden als Mieter durch Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ im OnlineBuchungssystem zustande.

 

(2) Der Mieter kann den Mietvertrag bis einschließlich zum 10. Kalendertag vor Beginn der Mietzeit kostenfrei stornieren. Erfolgt die Stornierung bis zum 9. Kalendertag vor Beginn der Mietzeit, hat der Mieter 50 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen, sofern eine anderweitige Vermietung des Zweirades nach billigem Ermessen des Vermieters nicht möglich ist. Bei einer Stornierung ab dem 2. Kalendertag vor Mietbeginn hat der Mieter 100 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

 

§ 2 Fälligkeit der Mietzahlung / Belastung von Kreditkarten / Überlassungsanspruch

(1) Die vereinbarte Miete ist mit Abschluss des Mietvertrages fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung regelmäßig vor Beginn der Mietzeit; etwaige Kosten einer vom Mieter veranlassten Rückbuchung eines rechtmäßig eingezogenen Betrags trägt der Mieter.

 

(2) Mit Abschluss des Mietvertrages erwirbt der Mieter einen Anspruch auf Überlassung eines Zweirades der gebuchten Kategorie. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung oder Farbe besteht nicht.

 

§ 3 Nutzung / Gebrauchsüberlassung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Zweirad und die Ausstattung schonend und sachgerecht zu behandeln sowie das Zweirad hinreichend gegen Diebstahl zu sichern. Hierzu gehört insbesondere, das Zweirad nachts nicht an öffentlich zugänglichen Stellen abzustellen, sondern in einem geschlossenen Raum unter Verwendung eines Schlosses zu sichern, und das Zweirad bei jeder Unterbrechung der Nutzung an einem festen Gegenstand anzuschließen. Der Mieter hat die jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), einzuhalten.

 

(2) Eine Weitergabe des Zweirades an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters ist unzulässig; der Mieter haftet für das Verhalten von Personen, denen er das Zweirad oder die Ausstattung überlässt, wie für eigenes Verhalten. Eine Untervermietung sowie die Verbringung des Zweirades außerhalb des Einzugsgebiets des Vermieters bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

 

(3) Für die Nutzung der ERoller gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an Fahrerlaubnis und Sicherheitsausrüstung (Helmpflicht, Abblendlicht), die in der Übergabedokumentation konkret bezeichnet werden; der ERoller ist über den Vermieter haftpflichtversichert, eine Kaskoversicherung besteht nicht.

 

(4) Vor Fahrtantritt hat der Mieter sich mit der Bedienung des Zweirades vertraut zu machen und das Zweirad auf Verkehrssicherheit, Funktionstüchtigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen. Stellt der Mieter einen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mangel fest, hat er dies unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und das Zweirad bis zur Klärung nicht zu nutzen.

 

(5) Die Vermietung erfolgt grundsätzlich an volljährige Personen (Mindestalter 18 Jahre). EBikes dürfen von Minderjährigen ab 14 Jahren nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson genutzt werden.

 

(6) Bei erheblicher oder mutwilliger Verunreinigung des Zweirads (z.B. starke Versandung bei Nutzung von Sandwegen bei schlechtem Wetter) kann der Vermieter eine angemessene Reinigungspauschale verlangen; diese beträgt derzeit 12,00 EUR. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.

 

§ 4 Mietzeit / Zahlungspflicht

(1) Die Mietzeit ergibt sich aus der Reservierungsbestätigung (erster und letzter Buchungstag). Die Anmietung ist am ersten Buchungstag zu den Öffnungszeiten der Mietstation möglich; die Rückgabe hat am letzten Buchungstag spätestens eine Stunde vor Geschäftsschluss zu erfolgen.

 

(2) Die Zahlungspflicht besteht für jeden angefangenen Kalendertag der vereinbarten Mietzeit. Eine Rückerstattung des Mietpreises ganz oder teilweise erfolgt nicht, wenn der Mieter das Zweirad vor Ablauf der Mietzeit zurückgibt oder nicht nutzt.

 

§ 5 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für Schäden am Zweirad und der Ausstattung, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Mieters oder eines von ihm eingeschalteten Nutzers zurückzuführen sind.

 

(2) Der Mieter haftet ferner für den Verlust des Zweirades oder der Ausstattung, wenn dieser auf eine Verletzung der in § 3 geregelten Sicherungs und Obhutspflichten oder sonstige Pflichtverletzungen zurückzuführen ist.

 

(3) Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten und den Vermieter zu informieren. Erfolgt der Diebstahl im Zusammenhang mit einem Einbruch, ist das entsprechende Aktenzeichen mitzuteilen. War das Verhalten des Mieters ursächlich für das Abhandenkommen des Zweirades (insbesondere fehlende Sicherung entsprechend § 3, unsachgemäße Aufbewahrung von Schlüssel oder Akku), haftet der Mieter auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des Zweirades; dem Mieter bleibt der Rückgriff gegen den Täter vorbehalten, soweit dieser ermittelbar ist.

 

(4) Zur Bearbeitung von Diebstahlsfällen kann der Vermieter eine pauschale Verwaltungsgebühr erheben; diese beträgt derzeit 200,00 EUR. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand entstanden ist.

 

(5) Die Zweiräder sind nicht gegen Diebstahl versichert; der Abschluss einer eigenen Versicherung durch den Mieter bleibt diesem überlassen.

 

(6) Bei Diebstahl hat der Mieter vorhandene Schlüssel, Akkus, Displays, Ladegeräte, Helme und sonstiges Zubehör dem Vermieter zurückzugeben. Können Schlüssel oder wesentliche Zubehörteile nicht vorgelegt werden, wird widerleglich vermutet, dass das Zweirad nicht ordnungsgemäß gesichert war; der Mieter trägt in diesem Fall den Wiederbeschaffungswert.

 

§ 6 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

 

(2) Bei sonstigen Schäden haftet der Vermieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 

(3) Handlungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters gelten als eigene Handlungen des Vermieters.

 

(4) Ungerechtfertigte Rückbuchungen von Zahlungen durch den Mieter können mit einer angemessenen Bearbeitungsgebühr belastet werden; diese beträgt derzeit 25,00 EUR, dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.

 

§ 7 Beschädigung / Unfall

(1) Der Mieter ist verpflichtet, Schäden am Zweirad oder an der Ausstattung unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. Soweit der Mieter für den Schaden nach § 5 haftet, hat er die entstehenden Reparaturkosten zu tragen.

 

(2) Ist die Beschädigung Folge eines Unfalls, hat der Mieter alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienen, insbesondere bei einem offensichtlich nicht nur geringfügigen Schaden (voraussichtliche Reparaturkosten über 100,00 EUR) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat den Vermieter wahrheitsgemäß über den Unfallhergang zu informieren und alle für die Rechtsverfolgung wesentlichen Angaben (Unfallbeteiligte, Zeugen, vollständige Anschriften) mitzuteilen.

 

§ 8 Übergabe

(1) Die Übergabe des Zweirades erfolgt an der bei der Buchung ausgewählten Mietstation zur vereinbarten Zeit des ersten Miettages und ausschließlich während der regulären Öffnungszeiten der Mietstation. Etwaige Lieferungen oder Abholungen durch den Vermieter richten sich nach den bei Buchung mitgeteilten Zeitfenstern (Lieferung am Vorabend oder bis 10:00 Uhr des ersten Buchungstages; Abholung am letzten Buchungstag zwischen 17:00 und 19:00 Uhr).

 

(2) Die Übergabe erfolgt nur nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Miete oder gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises sowie – bei ERollern – gegen Vorlage des OriginalPersonalausweises und des Führerscheins des Mieters und etwaiger weiterer Fahrer.

 

(3) Der Mieter hat das Zweirad und die Ausstattung bei Übergabe zu prüfen und dem Vermieter etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt eine Anzeige, gilt das Zweirad und die Ausstattung als mangelfrei übergeben, vorbehaltlich später auftretender versteckter Mängel.

 

§ 9 Rückgabe

(1) Der Mieter hat das Zweirad am letzten Kalendertag der Mietzeit an den Vermieter bzw. die vereinbarte Mietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter etwaige dem Vermieter entstandene Mehrkosten zu erstatten und für jeden angebrochenen weiteren Kalendertag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweils gültigen Tagesmietpreises zu zahlen. (Nummerierung + „weiterer Kalendertag“)

 

(2) Das Zweirad sowie sämtliches Zubehör (insbesondere Akku, Ladegerät, Schlüssel, Schloss, Helm) sind in ordnungsgemäßem, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Für fehlende oder beschädigte Zubehörteile haftet der Mieter nach Maßgabe von § 5.

(KLARSTELLUNG)

 

§ 10 Kontakt/ Vermietstationen/ Infos zum Vermieter

Vermieterin ist:

BeCoFa GmbH

Ostseeallee 15a

23946 Ostseebad Boltenhagen

Telefon: +49 38825 379870

EMail: info@becofa.de

 

Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten der Mietstationen sind über die Website sowie an den Eingangsbereichen der Mietstationen ersichtlich.

 

(Alternative Streitbeilegung)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur OnlineStreitbeilegung (OS) bereit (Art. 14 Abs. 1 ODRVO). Kunden können diese Plattform zur Einreichung einer Beschwerde nutzen. Die BeCoFa GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

 

(Schlussbestimmungen / Schriftform / Gerichtsstand)

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und dieser Allgemeinen Mietbedingungen bedürfen der Textform (z.B. EMail); gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der BeCoFa GmbH. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.